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STK 2019 51

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Schwyz · 2019-10-10 · Deutsch SZ
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung gemäss Ziff. 11 des vor- instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Oktober 2019 kau

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung gemäss Ziff. 11 des vor- instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Oktober 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Oktober 2019 STK 2019 51 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Schwyz vom 12. Juni 2019, SGO 2019 2);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Schwyz vom 12. Juni 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 23 / KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 12. September 2019 an die Parteien ver- sandt und dem Beschuldigten am 13. September 2019 zugestellt wurde, mit- hin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 3. Oktober 2019 en- dete;

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung gemäss Ziff. 11 des vor- instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Oktober 2019 kau